Statuten
4. Februar 2012
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Simmentaler Brass Ensemble" existiert ein Verein im Sinne
von Artikel
60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Oberwil im Simmental.
Artikel 2 Zvveck und Mittel
Das Simmentaler Brass Ensemble bezweckt:
· Das gemeinsame Musizieren in Blechbesetzung
· Die Förderung insbesondere junger Talente
· Die Organisation und Durchführung von Konzerten
Das Simmentaler Brass Ensemble soll dabei eine Ergänzung zu den Dorfvereinen
und eine
Bereicherung der regionalen Kultur darstellen.
Die Mittel werden durch
Konzerteinnahmen, Gönnerbeiträge und Sponsorengelder sowie
durch Subventionen und Zuwendungen aller Art beschafft.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer ein zur Besetzung passendes Musikinstrument
entsprechend
beherrscht. Aufgenommen ist, wer die Proben und Konzerte besucht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder,
die den Vereins in-
teressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
· Die Hauptversammlung
· Der Vorstand
Der Vorstand beruft die Mitglieder jährlich zu einer Hauptversammlung ein,
welche im ers-
ten Quartal im Rahmen des traditionellen Höcks stattfindet. Die Hauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf deren Beteiligung beschlussfähig.
Im Weiteren lädt der Vorstand bei Bedarf zu einer ausserordentlichen
Vereinsversammlung
ein.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
· Die Wahl des Vorstandes
· Die Genehmigung des Probe- und Terminplanes
· Die Genehmigung der Jahresrechnung
· Die Genehmigung für Ausgaben über Fr. 500.-
· Die Festsetzung eines Mitgliederbeitrages
· Die Änderung der Vereinsstatuten
· Die Auflösung des Vereins
Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
· Präsident
· Vizepräsident
· Kassier
Artikel 9 Finanzielle Kompetenz des Vorstandes
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes
beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäf-
te Fr. 500.- im Jahr.
Artikel 10 Auflösung der Vereins
Die Auflösung des
Vereins
erfolgt durch Beschluss
der Hauptversammlung, wobei
mindes-
tens zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Auflösung
zustimmen
müssen.
Im Falle der Auflösung geht
das vorhandene Barvermögen an die Nationale Jugend Brass
Band der Schweiz sowie das Schlagzeugmaterial an die Musikgesellschaft Oberwil über.
Artikel 11 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme an der
Hauptversammlung vom 4. Feb-
ruar 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 in Kraft.
Oberwil, 4. Februar 2012